Verein

Dr. Stefanie Rosin
1. Vorsitzende, IBCLC, LLL-Beraterin
Stillberatung Rosin

Regina Masaracchia
2. Vorsitzende, IBCLC,

Juanita Jauer Steichen
IBCLC, LLL-Beraterin, Kodex und Ethik-Spezialistin

Satzung des gemeinnützigen Vereins

1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ICCF = International Code Compliant Funds for Breastfeeding Research and Practice e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Berlin, Deutschland.

2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.

3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Schutz, die Förderung und die Unterstützung des Stillens im Sinne einer natürlichen Ernährung von Babys und Kleinkindern zählen zu den effektivsten Maßnahmen, um die Überlebenschancen von Babys zu verbessern. Muttermilch enthält Antikörper, lebende Zellen, ist sauber und hygienisch sicher und somit die optimale Prävention gegenüber häufig auftretenden Kinderkrankheiten. Das Stillen reduziert bei Müttern das Risiko, an Brustkrebs oder Eierstockkrebs zu erkranken. Diese umfassende Prävention von Krankheiten bei Mutter und Kind basiert auf einer Fülle wissenschaftlich erwiesener Evidenz.

Auf der 34. Sitzung der WHA- Weltgesundheitsversammlung im Jahre 1981, wurde der Internationale Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten beschlossen. Er stellt eine Mindestanforderung zum Schutz und zur Förderung der optimalen, natürlichen Ernährung von Babys und Kleinkindern dar. Das Ziel des Kodex ist die Vermeidung aggressiver und unangemessener Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten, Flaschen und Saugern. Damit wird sowohl das öffentliche Gesundheitswesen als auch die Nachhaltigkeit gefördert. Stillen ist nicht nur eine nachhaltige Ressource der Gesundheit, sondern darüber hinaus auch ein „Green Food“ mit enormem Umweltschutz-Potential, durch Vermeidung der Produktion überflüssiger Materialien, Überproduktion von Kuhmilch (Methangas und CO2) und von Energie- und Ressourcenverschwendung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Die eigene Durchführung wissenschaftlicher Projekte z.B. Randomisiert- kontrollierte Studie zum Thema: „Vergleich verschiedener Ansätze der Stillunterstützung und Untersuchung des Bedarfs an Stillunterstützung für einen erfolgreichen Stillbeginn“ in einem Krankenhaus der Maximalversorgung in Berlin, Beginn 09/2019, Dauer: 2 Jahre. Die Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht.
  • Veranstaltungen: Vorträge auf Fachkonferenzen, wie z.B. der Weltstillkonferenz in Rio de Janeiro im November 2019 zur Verbreitung der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
  • Initiierung von Projekten zur Stillförderung zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheitspflege, wie z.B. die Einrichtung von Stillambulanzen und Milchbanken, um Müttern das Stillen sowie die Gabe von Muttermilch im Sinne der evidenzbasierten WHO-Empfehlung zu ermöglichen.
  • Informationen zur Stillförderung/ Stillunterstützung für Fachpersonen, die Schwangere, Mütter und Familien zu Themen der Schwangerschaft, Geburt, frühkindliche Entwicklung, Ernährung und Stillen beraten.
  • Aktivitäten auf gesundheitspolitischer und medizinischer Ebene, die eine Verbesserung der Stillunterstützung und Anerkennung des Berufs „Stillberaterin“ zum Ziel haben wie z.B. die Welt-Still-Trends-Initiative zur Evaluierung der gesundheitspolitischen Rahmenbedingungen für die Unterstützung des Stillens, inklusive Handlungsempfehlungen.

Der Verein verpflichtet sich der Einhaltung der Bestimmungen des Internationalen Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten und nimmt daher ausschließlich Spenden von Firmen und Privatpersonen, die dem benannten Kodex entsprechen, sowie Gelder von Bundes-Landes-Regional-Gemeinde-Ebene, EU-Zuwendungen oder Gelder von sonstigen offiziellen Körperschaften entgegen. Seine Tätigkeit fokussiert sich insbesondere auf Deutschland und Europa.

4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten.

Die bezahlte Beschäftigung von Vorständen oder Mitgliedern sowie die Vergütung der Vereinstätigkeit in Form einer geringen vertraglich geregelten Aufwandsentschädigung (Zuwendung) ist möglich. Bei Vereinstätigkeiten anfallende Spesen können ebenfalls über die Vereinsmittel geltend gemacht werden.

Es ist ausdrücklich gestattet, die eingeworbenen Mittel auch für eigene Forschungsprojekte der Vereinsmitglieder zu verwenden, sofern diese Verwendung transparent ist und dem Vereinszweck nicht widerspricht.

6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen oder Personengesellschaft werden. Auf Vorschlag des Vereins können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen eine mögliche Ablehnung vonseiten des Vorstands, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Bei Gleichstand der Stimmen entscheidet die / der 1. Vereinsvorsitzende.

8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden (Eingang bis spätestens 30. November). Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, wie z.B. die Einhaltung der Bestimmungen des Internationalen Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten und folgender WHA-Resolutionen, oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und teilt diesen dem Mitglied schriftlich mit. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Erhalt des Ausschlusses an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bei Gleichstand der Stimmen entscheidet die / der 1. Vereinsvorsitzende. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Juristische Personen scheiden ferner bei ihrer Sitzverlegung in ein Land außerhalb Deutschlands aus. Jedoch können natürliche Personen in diesem Fall weiterhin als Mitglied geführt werden.

9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge zur Deckung der Gründungskosten von ca. € 140,- erhoben, die die Mitglieder unter sich aufteilen. Weitere administrative Kosten sollten über die eingeworbenen Gelder abgedeckt werden.

Falls dies nicht ausreichend sein sollte, entscheidet der Vorstand über die Höhe möglicher weiterer Jahresbeiträge und deren Fälligkeit, der sie den Mitgliedern schriftlich oder anlässlich der Generalversammlung zur Zustimmung vorlegt und die dann endgültig über die Höhe mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bei Gleichstand der Stimmen entscheidet die / der 1. Vereinsvorsitzende.

10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der KassenprüferInnen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sowohl die Gründungsversammlung des Vereins als auch die Mitgliederversammlung sind auch durch Rundschreiben (Rundmails oder andere Textnachrichten) beschlussfähig, wenn die Mitglieder nicht persönlich anwesend sein können. In diesem Fall werden Stimmen für Beschlüsse und/oder Unterschriften schriftlich eingeholt und sind gleichwertig mit Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift / E-Mail-Adresse / Handynummer gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig und wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Gleichstand der Stimmen entscheidet die / der 1. Vereinsvorsitzende.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Die Buchhaltung für den Verein kann auch extern unter angemessener Verwendung der Vereinsmittel vergeben werden. Die Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln berechtigt, den Verein zu vertreten.

Der Verein ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, um über die Verwendung der Vereinsgelder für Projekte und Zuwendungen im Sinne der Vereinssatzung oder für administrative Zwecke zu entscheiden. Dies kann entweder schriftlich oder anlässlich der Mitgliederversammlung mit Stimmabgabe erfolgen. Bei Gleichstand der Stimmen entscheidet die / der 1. Vereinsvorsitzende. Die Entscheidungen über die Vergabe von Geldern für Projekte sind transparent, z.B. wird die Vereins-Website dazu genutzt.

Dem Vorstand wird die Ermächtigung erteilt, selbständig für den Verein zu handeln, wenn Änderungen vonseiten des Vereinsregisters und / oder finanzieller Körperschaften anstehen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n KassenprüferIn. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die in Deutschland ansässige Aktionsgruppe Babynahrung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende, Körperschaft zwecks Verwendung für Kodex-konforme Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Praxisprojekte zum Schutz, zur Förderung und Unterstützung des Stillens im Sinne von WHO und UNICEF (Globale Strategie zur Säuglings- und Kleinkindernährung u.ä.) . Beschlüsse über die Änderung dieses Paragrafen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

Stand: November 2021